Im Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls kann für den Fall, dass der Antragsgegner Einspruch erhebt, die Einstellung des Verfahrens begehrt werden. Im Zahlungsbefehl ist diese Angabe gem Art 12 Abs 2 EuMahnVO 1896/2006 nicht enthalten. In der Rs 60 R 80/17w vertrat das HG Wien die Auffassung, dass dem Antragsgegner im Fall der Verfahrenseinstellung für seinen Einspruch analog § 237 Abs 3 ZPO Prozesskostenersatz zusteht, weil dies mit der Zurücknahme einer Klage vergleichbar ist. Wenn der von einem Anwalt verfasste Einspruch auch Sachvorbringen und Beweisanträge enthält, sei er nach TP 3 A RATG zu honorieren.