Rein prozessleitende Beschlüsse wie der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses für Sachverständigengebühren ermöglichen nach Ansicht des VfGH (G 317/2018) keinen Parteiantrag auf Normenkontrolle (hier: gegen § 3 S 3 GEG). Voraussetzung für den Parteiantrag sei eine entschiedene Rechtssache, die im Fall eines prozessleitenden Beschlusses, der die gerichtliche Stoffsammlung gestalten soll, nicht vorliege.