ABGB: § 1295 Abs 1
Wer jemand anderen am Körper verletzt, haftet grundsätzlich für die Schadenserhöhung durch die ärztliche Fehlbehandlung der Körperverletzung, weil noch ein adäquater Kausalzusammenhang mit der Erstschädigung besteht.
ABGB: § 1295 Abs 1
Wer jemand anderen am Körper verletzt, haftet grundsätzlich für die Schadenserhöhung durch die ärztliche Fehlbehandlung der Körperverletzung, weil noch ein adäquater Kausalzusammenhang mit der Erstschädigung besteht.