EKHG: § 1
Ein adäquater Kausalzusammenhang des Unfalls mit einem Betriebsvorgang des Kfz (worunter auch das Entladen fällt) reicht für die Gefährdungshaftung des Halters nach dem EKHG nicht aus. Der Unfall muss auch auf eine spezifische Gefährlichkeit des Kfz zurückzuführen sein (Gefahrenzusammenhang).