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Adäquanz - Fehler des Arztes bei Behandlung der Körperverletzung

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/100Zak 2019, 58 Heft 3 v. 19.2.2019

ABGB: § 1295 Abs 1

Wer jemand anderen am Körper verletzt, haftet grundsätzlich für die Schadenserhöhung durch die ärztliche Fehlbehandlung der Körperverletzung, weil noch ein adäquater Kausalzusammenhang mit der Erstschädigung besteht.

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