ABGB: § 914, § 1042
Tir RettungsdiensteG: § 10 Abs 1
Solange nicht eindeutig das Gegenteil vereinbart wird, ist die Aufnahme eines ASVG-Versicherten in ein Krankenhaus als Abschluss eines totalen Krankenhausaufnahmevertrags zu qualifizieren. Ein totaler Krankenhausaufnahmevertrag verpflichtet den Betreiber des Krankenhauses, dem Patienten alle für die stationäre Behandlung erforderlichen Leistungen einschließlich der ärztlichen Versorgung in eigener Verantwortung zu erbringen.