ABGB: § 521, § 828, § 839, § 917, § 938, § 1041, § 1478
Jede synallagmatische, konditionale oder kausale Verknüpfung der Leistung mit einer Gegenleistung, die nicht einmal einen Vermögenswert aufweisen muss, macht das Rechtsgeschäft entgeltlich und schließt die Annahme einer Schenkung aus.