ABGB: § 879 Abs 2 Z 4
Die Anfechtung eines Vertrags wegen Wuchers setzt neben einem auffallenden Wertmissverhältnis die Ausnützung einer Willensbeeinträchtigung, die zB in einer Zwangslage liegen kann, durch den Vertragspartner voraus. Dass der Verkäufer dringend Geld benötigt, um eine Zwangsversteigerung abzuwenden, kann als Zwangslage qualifiziert werden (Zurückweisung der Revision).