ABGB: § 1170b
Der Rücktritt des Werkunternehmers von einem Bauvertrag nach § 1170b Abs 2 ABGB wegen fehlender Sicherstellung des Entgelts setzt den Ablauf von zwei verschiedenen Fristen voraus. Einerseits steht dem Werkbesteller für die Leistung der Sicherstellung eine angemessene Frist zu, andererseits wird ein Rücktritt wegen Nichtleistung erst nach einer angemessenen Nachfrist wirksam.