BTVG: § 9, § 10, § 12
ABGB: § 1295 Abs 1
Im Fall eines Bauträgervertrags über den Erwerb von Wohnungseigentum setzt die bücherliche Sicherstellung des Erwerbers iSd § 9 BTVG nicht nur die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum im Grundbuch, sondern auch zahlreiche weitere Anforderungen wie die Einhaltung des Ratenplans, das Vorliegen der behördlichen Genehmigungen, den Besitz einer Titelurkunde für den Rechtserwerb sowie die Sicherstellung der Lastenfreiheit im Rahmen des § 9 Abs 3 BTVG voraus.