ABGB: § 914, § 1389
Die Bereinigungswirkung eines Vergleichs, der anlässlich der Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses geschlossen wird, beschränkt sich grundsätzlich auf Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis. Auch eine in den Vergleich aufgenommene Generalklausel kann so verstanden werden, dass sie nur mit dem Dauerschuldverhältnis zusammenhängende Ansprüche erfasst.