WWSGG: § 1
Sbg EinforstungsrechteG: § 1, § 6
Einforstungsrechte iSd § 1 WWSGG bzw § 1 Sbg EinforstungsrechteG werden durch einen Verwaltungsakt, die Regulierungsurkunde, begründet. Der Umfang des Nutzungsrechts folgt aus der Regulierungsurkunde. Der Berechtigte darf das dort festgelegte Recht nicht erweitern und muss es möglichst schonend ausüben.