ABGB: § 284f (F vor 2. ErwSchG), § 799, § 1008
Für die Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung durch einen Stellvertreter ist gem § 1008 S 2 ABGB eine Spezialvollmacht (bezogen auf die konkrete Verlassenschaft) erforderlich. Im Fall einer allgemeinen Vorsorgevollmacht nach § 284f ABGB idF vor 2. ErwSchG reicht jedoch iSd § 1008 S 3 ABGB die gattungsweise Aufzählung dieser Angelegenheit in der Vollmacht aus.