AußStrG: § 207m Abs 3
ABGB: § 1503 Abs 9 Z 1
Wenn das Sachwalterbestellungsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. ErwSchG am 1. 7. 2018 in dritter Instanz anhängig ist, erfolgt keine Überprüfung der Entscheidung des Rekursgerichts durch den OGH nach der alten Rechtslage. Vielmehr fallen die vorinstanzlichen Beschlüsse weg und es wird eine neue Entscheidung auf Grundlage des neuen Rechts erforderlich.