EheG: § 55, § 61 Abs 3, § 69 Abs 2
AußStrG: § 97
Wenn die Scheidung nach einer ausländischen Rechtsordnung aus einem § 55 EheG entsprechenden Grund ohne Verschuldensausspruch erfolgt, aber der Unterhaltsanspruch nach österreichischem Recht zu beurteilen ist, kann in Österreich über eine Ergänzungsklage ein nachträglicher Verschuldensausspruch erreicht werden.