In den Rs X ZR 15/18 und X ZR 85/18 hat der dt BGH einen mehrstündigen Ausfall aller Computersysteme des Abfertigungsterminals, der auf Probleme mit den Telekommunikationsleitungen des Flughafens zurückzuführen ist, als außergewöhnlichen Umstand iSd Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO 261/2004 anerkannt. Der Betrieb der technischen Einrichtungen und Leitungen des Flughafens falle in den Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers und sei vom Flugunternehmen nicht beherrschbar. Mit dem Versuch, die Abfertigung telefonisch über Systeme eines anderen Flughafens durchzuführen, habe das Flugunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt, um Flugverspätungen möglichst gering zu halten. Die Passagiere erhielten deshalb keine Ausgleichszahlungen.