Für den Entlohnungsanspruch des Verfahrenshilfeanwalts gegen die Rechtsanwaltskammer bei überdurchschnittlicher Belastung (§ 16 Abs 3 RAO) ist im Zivilverfahren ausschließlich der Verhandlungsaufwand entscheidend. Einen Gesetzesprüfungsantrag des VwGH zu dieser Regelung (Ra 2017/03/0084 = Zak 2018/275, 143) hat der VfGH (G 112/2018) vor Kurzem teils zurück-, teils abgewiesen. In seinem Antrag hielt es der VwGH für gleichheitswidrig, dass eine überdurchschnittliche Belastung außerhalb der Verhandlung (etwa bei Abfassung besonders komplexer Schriftsätze) unbeachtlich bleibt. Diese Bedenken teilte der VfGH nicht. In Hinblick auf Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit handle es sich beim Verhandlungsaufwand um einen sachlich gerechtfertigten Anknüpfungspunkt. Andere Kriterien wären nicht in verwaltungsökonomischer Weise objektivierbar.