EuErbVO: Art 4, Art 19
ABGB: § 812
Gem Art 4 EuErbVO ist in Erbsachen primär jener Mitgliedstaat international zuständig, in dem der Erblasser im Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen und den gesamten Nachlass.