ABGB: § 863, § 867, § 1016
Ein vom Bürgermeister für die Gemeinde abgeschlossenes Rechtsgeschäft ist unwirksam, wenn die nach der Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung des Gemeinderats nicht vorliegt. Das unwirksame Geschäft wird durch die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderats, die auch schlüssig erfolgen kann, oder durch Vorteilszuwendung saniert.