EO: § 382 Abs 1 Z 8 lit a
Einstweiliger Unterhalt nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO kann nur für den gesetzlichen Unterhalt zugesprochen werden. Mit einer Unterhaltsvereinbarung lässt sich der Anspruch nur bescheinigen, wenn die Vereinbarung zur Fixierung und Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts dient und bezüglich Höhe sowie Leistungsmodalitäten dem gesetzlichen Rahmen entspricht.