EheG: § 74 EheG
Rechtliche Schritte des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten gegen den Unterhaltspflichtigen können nur dann zur Verwirkung des Scheidungsunterhalts gem § 74 EheG führen, wenn sie bewusst wahrheitswidrig oder ausschließlich in Schädigungsabsicht erfolgen.