EheG: § 83 Abs 1, § 94 Abs 2
Das Gericht kann für die Ausgleichszahlung nach Billigkeit Ratenzahlung oder eine längere Leistungsfrist vorsehen. Im Einzelfall kann auch eine Leistungsfrist von zwei Jahren (hier: für den Großteil einer besonders hohen, nur durch Vermögensverwertung finanzierbaren Ausgleichszahlung) gerechtfertigt sein.