ABGB: § 231
Ein Studium schiebt die Selbsterhaltungsfähigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes nur dann hinaus, wenn es zielstrebig betrieben wird.
Dass das Kind bei einem Bachelorstudium noch nicht jene Zahl an ECTS-Punkten erreicht hat, die auf Basis der erforderlichen Gesamtzahl und der durchschnittlichen Studiendauer rechnerisch auf die vergangene Studiendauer entfällt, spricht nicht zwingend gegen die Zielstrebigkeit. Ein längeres Studium kann durch besondere Gründe gerechtfertigt sein, zB durch eine Teilzeitbeschäftigung.