vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Nachholung des Verjährungseinwandes im Unterhaltsvorschussverfahren

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/754Zak 2019, 415 Heft 21 v. 4.12.2019

UVG: § 7 Abs 1 Z 1, § 19 Abs 2

ABGB: § 1480, § 1501

Die rückwirkende Anpassung der Unterhaltsvorschüsse aufgrund einer Titelerhöhung hat auch für Unterhaltsleistungen zu erfolgen, bezüglich derer der Unterhaltspflichtige im Titelverfahren den Verjährungseinwand erheben hätte können. Ein im Titelverfahren unterbliebener Verjährungseinwand kann nicht vom Bund im Unterhaltsvorschussverfahren nachgeholt werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte