Nach Ansicht des Autors ist die Vertragsanfechtung wegen Wucher nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB auch aufgrund einer im Vertrag enthaltenen Risikoüberwälzungsklausel denkbar. Dies setze voraus, dass die Klausel zu einem auffallenden Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung führt, weil der benachteiligte Vertragspartner das Risiko nicht einkalkuliert hat oder einkalkulieren konnte, und dies auf eine Willensbeeinträchtigung zurückzuführen ist, die der andere Vertragspartner zumindest fahrlässig ausgenützt hat. Als Willensbeeinträchtigung komme auch die Vorformulierung der Klausel durch den anderen Vertragspartner in Betracht. Die Anfechtung wegen Wucher führe zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags; die Nichtigkeit der Klausel oder die Anpassung des Entgelts lasse sich damit nicht erreichen (siehe 7 Ob 115/16m = Zak 2016/512, 275).