Nach 10 Ob 34/17y = Zak 2018/79, 54 stellt das Abschleppen eines Fahrzeugs, das widerrechtlich auf einem Privatparkplatz abgestellt ist, in aller Regel keine erlaubte Selbsthilfe dar. Nach Ansicht des Autors kann Abschleppen ohne vorherige Erkundigungen (insb eine Halteranfrage) in wenigen Konstellationen noch zulässig sein, etwa bei Verstellen einer Zufahrt für Einsatzfahrzeuge oder wegen des Verdienstentgangs infolge Zuparkens eines kleinen Firmenparkplatzes durch Nicht-Kunden.