ABGB: § 1326
Für die durch einen Behandlungsfehler verursachte Unfruchtbarkeit steht einer Frau keine Verunstaltungsentschädigung zu, weil es sich um keine sinnlich wahrnehmbare Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung handelt.
OGH 21. 11. 2018, 1 Ob 214/18d