VersVG: § 156, § 157
ASVG: § 334
In der freiwilligen Haftpflichtversicherung kann der am Versicherungsvertrag nicht beteiligte Geschädigte den Versicherer des Schädigers an sich nicht direkt in Anspruch nehmen. Nach der Rsp steht ihm jedoch in Hinblick auf den in §§ 156 und 157 VersVG zum Ausdruck kommenden Opferschutz die Klage auf Feststellung der Deckungspflicht des Versicherers bezogen auf den Versicherungsnehmer offen, sofern ein Feststellungsinteresse besteht. Dieses Interesse besteht insb dann, wenn der Versicherer seine Eintrittspflicht verneint und der Versicherungsnehmer nichts weiter unternimmt oder wenn der Verlust des Deckungsanspruchs als Befriedigungsobjekt droht, zB wegen Verjährung oder Ablauf der Frist des § 12 Abs 3 VersVG. Die Deckungsablehnung allein genügt nicht.