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Die Europäischen Güterrechtsverordnungen: Anwendungsbereich und anwendbares Recht ab 29. 1. 2019

Themaao. Univ.-Prof. Dr. Claudia RudolfZak 2019/6Zak 2019, 5 Heft 1 v. 15.1.2019

1. Einführung

Die Vereinheitlichung des Internationalen Zivilverfahrensrechts und des Kollisionsrechts auf europäischer Ebene schreitet voran. Die Güterrechts-VO gelten für gesetzliche und vertragliche Güterstände mit grenzüberschreitendem Bezug, wobei die EheGüVO11VO (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. 6. 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstandes, ABl 2016 L 183/1; Berichtigung der VO in ABl 2017 L 113/62. "eheliche Güterstände" und die PartGüVO22VO (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. 6. 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften, ABl 2016 L 183/30; Berichtigung der VO in ABl 2017 L 113/62. "güterrechtliche Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft" erfasst. Vor dem allgemeinen Ziel der Erleichterung des freien Personenverkehrs in der EU sollen die Verordnungen verheirateten Paaren und eingetragenen Partnerschaften sowohl bei der Verwaltung als auch bei der Teilung des Vermögens aufgrund einer Trennung oder des Todes eines Partners Rechtssicherheit in Bezug auf ihr Vermögen und ein gewisses Maß an Vorhersehbarkeit in Bezug auf das anzuwendende Recht bieten (ErwGr 15). Um diese Ziele zu erreichen, werden die Bestimmungen über die Gerichtszuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung (oder ggf die Annahme), die Vollstreckbarkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen in je einem Regelwerk zusammengefasst (ErwGr 16). Die gesonderte Regelung der vermögensrechtlichen Aspekte der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft in zwei getrennten, jedoch inhaltlich ähnlichen Verordnungen hat mehrere Gründe. Bspw kennen - im Gegensatz zur Ehe - nicht alle Mitgliedstaaten die eingetragene Partnerschaft als Rechtsinstitut. Sofern diese in den einzelnen mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen geregelt ist, erfolgt dies in unterschiedlicher Weise, sodass in der EU eine Vielfalt an Partnerschaftsformen existiert.

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