Die EheGüVO und die PartGüVO regeln neben dem anwendbaren Recht insb
die internationale Zuständigkeit (Art 4-12, Art 19),11Artikelangaben ohne nähere Bezeichnung beziehen sich im Folgenden stets auf die EheGüVO und PartGüVO.die Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit bei Säumnis des Beklagten (Art 15 f),