1. Einführung
Die Vereinheitlichung des Internationalen Zivilverfahrensrechts und des Kollisionsrechts auf europäischer Ebene schreitet voran. Die Güterrechts-VO gelten für gesetzliche und vertragliche Güterstände mit grenzüberschreitendem Bezug, wobei die EheGüVO1 "eheliche Güterstände" und die PartGüVO2 "güterrechtliche Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft" erfasst. Vor dem allgemeinen Ziel der Erleichterung des freien Personenverkehrs in der EU sollen die Verordnungen verheirateten Paaren und eingetragenen Partnerschaften sowohl bei der Verwaltung als auch bei der Teilung des Vermögens aufgrund einer Trennung oder des Todes eines Partners Rechtssicherheit in Bezug auf ihr Vermögen und ein gewisses Maß an Vorhersehbarkeit in Bezug auf das anzuwendende Recht bieten (ErwGr 15). Um diese Ziele zu erreichen, werden die Bestimmungen über die Gerichtszuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung (oder ggf die Annahme), die Vollstreckbarkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen in je einem Regelwerk zusammengefasst (ErwGr 16). Die gesonderte Regelung der vermögensrechtlichen Aspekte der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft in zwei getrennten, jedoch inhaltlich ähnlichen Verordnungen hat mehrere Gründe. Bspw kennen - im Gegensatz zur Ehe - nicht alle Mitgliedstaaten die eingetragene Partnerschaft als Rechtsinstitut. Sofern diese in den einzelnen mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen geregelt ist, erfolgt dies in unterschiedlicher Weise, sodass in der EU eine Vielfalt an Partnerschaftsformen existiert.