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Ablehnung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung wegen Unzumutbarkeit

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/637Zak 2019, 353 Heft 18 v. 22.10.2019

ABGB: § 275

Auch nach der seit dem 2. ErwSchG geltenden Rechtslage sind Rechtsanwälte verpflichtet, gerichtliche Erwachsenenvertretungen zu übernehmen, wenn kein gesetzlicher Ablehnungsgrund vorliegt. Eine Ablehnung ist ua wegen Unzumutbarkeit möglich. Diese wird ab der sechsten gerichtlichen Erwachsenenvertretung widerlegbar vermutet. Ansonsten müssen dafür konkrete Umstände geltend gemacht werden.

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