ABGB: § 521, § 1120, § 1404
Ein unentgeltliches obligatorisches Wohnrecht bindet den Einzelrechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers selbst dann nicht, wenn er das Recht vor dem Erwerb kannte. Der Übergang dieses Rechtsverhältnisses setzt eine ausdrückliche oder schlüssige Vertragsübernahme voraus.