AußStrG: § 45, § 62, § 127 Abs 3
ABGB: § 273 Abs 1, § 274
Die Rechtsmittellegitimation, die Angehörigen des Betroffenen (zB volljährigen Kindern) gem § 127 Abs 3 AußStrG im Verfahren auf Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters zustehen kann, ist auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters beschränkt. Der Angehörige kann im Interesse des Betroffenen (nicht aber im eigenen Interesse an der Bestellung als Erwachsenenvertreter) geltend machen, dass bei der Auswahl des Erwachsenenvertreters die Regeln des § 274 ABGB (Rangfolge) oder die Grundsätze des § 273 Abs 1 ABGB (Bedachtnahme auf Bedürfnisse und Wünsche des Betroffenen, die Eignung der ausgewählten Person und die zu besorgenden Angelegenheiten) nicht eingehalten worden sind. Nicht von der Rechtsmittellegitimation umfasst sind die Erforderlichkeit eines Erwachsenenvertreters und die ihm übertragenen Aufgaben.