ABGB: § 871, § 875, § 901
ZPO: § 351
Wenn im Fall eines Abtretungsvertrags über Gesellschaftsanteile der Erwerber über die künftige Geschäftsentwicklung irrt, handelt es sich idR um einen unbeachtlichen Motivirrtum.
ABGB: § 871, § 875, § 901
ZPO: § 351
Wenn im Fall eines Abtretungsvertrags über Gesellschaftsanteile der Erwerber über die künftige Geschäftsentwicklung irrt, handelt es sich idR um einen unbeachtlichen Motivirrtum.