KSchG: § 28 Abs 1, § 28a Abs 1
ABGB: § 879 Abs 3, § 914
Gegen die Vorgangsweise des Unternehmers, sich anstelle einer unwirksamen Klausel auf eine von ihm unter Berufung auf ergänzende Vertragsauslegung einseitig formulierte Ersatzklausel zu berufen, kann mit Verbandsklage vorgegangen werden. Ob eine Lückenfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung in den individuellen Rechtsverhältnissen mit den Kunden zulässig wäre und zu dem vom Unternehmer gewünschten Ergebnis führen würde, ist für den Verbandsprozess irrelevant.