ABGB § 16
Unabhängig davon, ob sich die Videokamera in Betrieb befindet oder es sich um eine Attrappe handelt, stellt die Ausrichtung (auch) auf das Nachbargrundstück einen Eingriff in die Privatsphäre des Nachbarn dar, wenn für einen unbefangenen und objektiven Betrachter dadurch die begründete Befürchtung des Überwachtwerdens entsteht.