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Verjährung des Differenzanspruchs nach Vertragsrücktritt

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/326Zak 2018, 174 Heft 9 v. 6.6.2018

ABGB: § 921, § 1489

Nach dem Rücktritt vom Vertrag wegen verschuldeten Verzugs hat der Gläubiger gem § 921 ABGB Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens (Differenzschaden). Dieser Anspruch verjährt gem § 1489 ABGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Rücktritt möglich und der Schaden bekannt ist (hier: aufgrund eines Gutachtens zur Höhe des Differenzschadens).

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