ABGB: § 921, § 1489
Nach dem Rücktritt vom Vertrag wegen verschuldeten Verzugs hat der Gläubiger gem § 921 ABGB Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens (Differenzschaden). Dieser Anspruch verjährt gem § 1489 ABGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Rücktritt möglich und der Schaden bekannt ist (hier: aufgrund eines Gutachtens zur Höhe des Differenzschadens).