Die nachträgliche Genehmigung des vollmachtslosen Handelns iSd § 1016 ABGB wirkt nach L und Rsp (RIS-Justiz RS0019572) auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück. Der Autor hält die Rückwirkung der Genehmigung nur als Regel mit Ausnahmen für gerechtfertigt. So dürften verbraucherrechtliche Rücktrittsfristen nicht durch die Annahme, dass das Verbrauchergeschäft durch die Genehmigung rückwirkend in Kraft gesetzt wurde, verkürzt werden. Auch bezüglich der Bemessung arbeitsrechtlicher Kündigungsfristen und -termine komme der nachträglichen Genehmigung nur ex nunc-Wirkung zu. Die Verjährungsfrist beginne für jene Vertragspartei, die erst durch die Genehmigung vollmachtslosen Handelns an das Rechtsgeschäft gebunden ist, frühestens mit der Genehmigung zu laufen; hinsichtlich des nicht betroffenen Vertragspartners sei der Verjährungsbeginn hingegen nicht hinausgeschoben.