Nach 4 Ob 110/17f = Zak 2017/677, 394 unterliegt die Nachrangabrede eines qualifizierten Nachrangdarlehens (Verpflichtung des Darlehensgebers, Forderungen nicht geltend zu machen, solange und soweit dies zur Insolvenz des Darlehensnehmers führen würde) nicht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB, weil sie den Kern der Hauptleistungspflichten betrifft. Nach Ansicht des Autors ist diese Entscheidung zu undifferenziert ausgefallen und setzt sich damit in Widerspruch zur Rsp, welche die Ausnahme von Hauptbestimmungen von der Inhaltskontrolle möglichst eng versteht. Von der Inhaltskontrolle ausgenommen sei nur das Hauptcharakteristikum des Nachrangdarlehens, dass die Rückzahlung erst dann erfolgen kann, wenn die Forderungen der übrigen Gläubiger erfüllt wurden. Teile der Nachrangklausel, die den Nachrang im Detail festlegen oder ausdehnen (etwa auf näher definierte Krisenfälle), seien hingegen kontrollierbar.