Der Autor weist darauf hin, dass die Impulse zur Fortentwicklung des Familienrechts in letzter Zeit von Gerichten kamen, etwa bei der Öffnung der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft für homo- wie heterosexuelle Paare durch den VfGH oder bei der Zulassung des Doppelresidenzmodells als Obsorgeform durch VfGH und OGH. Diese Entwicklung erscheine demokratiepolitisch bedenklich. Der Gesetzgeber sollte dies zum Anlass nehmen, über Reformen - etwa eine Modernisierung des Scheidungsrechts - nachzudenken. Weiters vertritt der Autor die Auffassung, dass das Eingehen einer Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Personen, die bereits eingetragene Partner sind, keine Doppelehe iSd § 24 EheG darstellt und daher nicht die vorherige Auflösung der eingetragenen Partnerschaft voraussetzt.