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Keine Haftung des vorzeitig auszahlenden Treuhänders für Strafzinsen nach § 14 BTVG

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/222Zak 2018, 118 Heft 6 v. 14.4.2018

BTVG: § 14 Abs 1

ABGB: § 1295 Abs 1

Gem § 14 Abs 1 BTVG hat der Bauträger Leistungen, die er vom Erwerber oder dem Treuhänder entgegen den Regelungen des BTVG vorzeitig erhalten hat, zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zurückzuzahlen. Ein Schadenersatzanspruch des Erwerbers gegen den Treuhänder, der Teile des Kaufpreises pflichtwidrig an den mittlerweile insolventen Bauträger ausgezahlt hat, obwohl nicht alle Voraussetzungen vorlagen, umfasst diese Zinsen aus Kausalitätsgründen nicht.

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