ABGB: § 1096, § 1153, § 1295 Abs 1, § 1298, § 1311
Mobiltelefonverträge sind Mischverträge sui generis mit dienst- und mietvertraglichen Elementen.
Der Betreiber eines Mobilfunknetzes, der dem Kunden nach dem Vertrag ein dem jeweiligen Stand der Tech-
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nik entsprechendes Netz zur Verfügung stellt, schuldet keine 100%ige Verfügbarkeit. Die vertraglich zugesicherte Dienstqualität ist aber natürlich unterschritten, wenn über mehrere Monate massive Störungen auftreten, die bei einem Drittel bis 90 % aller Telefonate zum Gesprächsabbruch führen.
In Bezug auf die Netzverfügbarkeit trifft den Betreiber keine Erfolgs-, sondern eine Sorgfaltsverbindlichkeit.
Nur bei Erfolgsverbindlichkeiten erstreckt sich die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB bei vertraglichen Schadenersatzansprüchen auch auf die objektive Sorgfaltswidrigkeit. Allerdings lassen massive Netzstörungen im Weg eines Anscheinsbeweises darauf schließen, dass die Ursache in Sorgfaltsverstößen des Netzbetreibers liegt. Wer als betroffener Kunde Schadenersatz begehrt, muss daher keinen konkreten Sorgfaltsverstoß nachweisen.
Abhängig von den vertraglichen Vereinbarungen können bei unternehmerisch tätigen Kunden auch allgemeine, durch die schlechte telefonische Erreichbarkeit verursachte Gewinneinbußen im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einem Verstoß des Netzbetreibers gegen seine Sorgfaltspflichten bezüglich Netzverfügbarkeit stehen und daher ersatzpflichtig sein. Nur Gewinnentgänge aufgrund der unvorhersehbaren Reaktionen einzelner Vertragspartner des Kunden auf dessen schlechte Erreichbarkeit fallen keinesfalls in den Schutzzweck des Mobiltelefonvertrags.