ABGB: § 1320
ZPO: § 226, § 467, § 503
Sofern keine Leinenpflicht angeordnet ist und keine besonderen Gefahrenmomente erkennbar sind, handelt ein Tierhalter nicht sorgfaltswidrig, wenn er seinen gutmütigen Hund im freien Gelände unangeleint herumlaufen lässt.