AHG: § 1
AußStrG: § 143 Abs 1, § 157 Abs 1
Amtshaftung setzt ein unvertretbares Organverhalten voraus. IdR ist nur die Abweichung von einer ihrem Wortlaut nach klaren Rechtslage oder die unbegründete Abweichung von einer stRsp unvertretbar.
AHG: § 1
AußStrG: § 143 Abs 1, § 157 Abs 1
Amtshaftung setzt ein unvertretbares Organverhalten voraus. IdR ist nur die Abweichung von einer ihrem Wortlaut nach klaren Rechtslage oder die unbegründete Abweichung von einer stRsp unvertretbar.