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Keine Amtshaftung wegen nicht sofortiger Verständigung der Erbanwärter durch den Gerichtskommissär

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/208Zak 2018, 113 Heft 6 v. 14.4.2018

AHG: § 1

AußStrG: § 143 Abs 1, § 157 Abs 1

Amtshaftung setzt ein unvertretbares Organverhalten voraus. IdR ist nur die Abweichung von einer ihrem Wortlaut nach klaren Rechtslage oder die unbegründete Abweichung von einer stRsp unvertretbar.

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