ABGB: § 883
NotAktG: § 1
Der schriftliche Abschluss eines Rechtsgeschäfts durch eine blinde Person bedarf gem § 1 Abs 1 lit e NotAktG grundsätzlich der Notariatsaktform. Der Blinde kann auf dieses Formerfordernis gem § 1 Abs 3 NotAktG durch eine ausdrückliche, dh hinreichend deutliche Willenserklärung verzichten. Die Wirksamkeit des Verzichts setzt voraus, dass dem Blinden bewusst war, dass die Formpflicht gerade wegen der fehlenden Sehfähigkeit besteht.