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Zuständigkeit des Außerstreitgerichts auch bei realrechtlich verbundenem Miteigentum

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/207Zak 2018, 113 Heft 6 v. 14.4.2018

ABGB: § 442, § 838a

Ein Begehren, mit dem gestützt auf das Miteigentumsrecht die Mitbenützung der gemeinsamen Sache gegen den Miteigentümer durchgesetzt werden soll, gehört gem § 838a ABGB in das Außerstreitverfahren.

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