ABGB: § 442, § 838a
Ein Begehren, mit dem gestützt auf das Miteigentumsrecht die Mitbenützung der gemeinsamen Sache gegen den Miteigentümer durchgesetzt werden soll, gehört gem § 838a ABGB in das Außerstreitverfahren.
ABGB: § 442, § 838a
Ein Begehren, mit dem gestützt auf das Miteigentumsrecht die Mitbenützung der gemeinsamen Sache gegen den Miteigentümer durchgesetzt werden soll, gehört gem § 838a ABGB in das Außerstreitverfahren.