ABGB: § 472, § 1482, § 1488
Die Teilausübung des Servitutsrechts verhindert die Verjährung des gesamten Rechts. Nur wenn der Grund der Teilausübung in der Untersagung oder Verhinderung durch den Eigentümer der dienenden Liegenschaft liegt, kann das Recht im nicht ausgeübten Umfang verjähren.