ABGB: § 481
ZPO: § 502 Abs 1
Die Offenkundigkeit der Nutzung alleine kann ohne vertraglichen Titel oder abgeschlossene Ersitzung kein dingliches (außerbücherliches) Dienstbarkeitsrecht begründen.
ABGB: § 481
ZPO: § 502 Abs 1
Die Offenkundigkeit der Nutzung alleine kann ohne vertraglichen Titel oder abgeschlossene Ersitzung kein dingliches (außerbücherliches) Dienstbarkeitsrecht begründen.