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Anlage eines Teils des Unterhalts auf einem Sparbuch unzulässig

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/199Zak 2018, 111 Heft 6 v. 14.4.2018

ABGB: § 231

Der geldunterhaltspflichtige Elternteil muss den gesamten Geldunterhalt auszahlen. Er kann seine Unterhaltspflicht nicht dadurch erfüllen, dass er einen Teil des Geldunterhalts oder den aufgrund einer rückwirkend vorgenommenen Unterhaltserhöhung noch offenen Betrag für das Kind auf einem Sparbuch anlegt, auch wenn das Kind dennoch eine den Regelbedarf erreichende oder überschreitende Geldleistung erhalten würde.

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